Norm
DSt 1872 §2 DRechtssatz
Die Drohung mit einer Strafanzeige, um eine Leistung zu erzwingen, ist gemäß § 9 RAO an sich nicht unzulässig, dies aber immer unter der Voraussetzung, daß der Rechtsanwalt nach sorgfältiger Prüfung des Sachverhaltes der Überzeugung ist, daß der Anspruch, um dessen Durchsetzung es sich handelt, gerechtfertigt und das Verhalten der Gegenpartei als strafgesetzwidrig zu qualifizieren sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0056200Dokumentnummer
JJR_19570912_OGH0002_000BKD00005_5700000_001