RS OGH 1957/9/17 1ZR105/56

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Veröffentlicht am 17.09.1957
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Norm

UWG §2 D2

Rechtssatz

Wird eine Bezeichnung, die eine geographische Angabe enthält (hier: Rosenheimer Gummimäntel), von einem nicht unbeträchtlichen Teil der beteiligten Verkehrskreise auf ein bestimmtes Unternehmen bezogen, so kann ein Verstoß gegen § 3 UWG vorliegen, wenn andere Unternehmen die gleiche Bezeichnung als geographische Herkunftsangabe (Ursprungsbezeichnung) verwenden.

Veröff: NJW 1957,1676

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1957:RS0103596

Dokumentnummer

JJR_19570917_AUSL000_0010ZR00105_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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