Norm
ZPO §465Rechtssatz
Die Wendung, der Beklagte wolle die Waren nicht übernehmen und nicht bezahlen, ist als Abänderungsantrag aufzufassen; die Behauptung, ein Zeuge habe unrichtig ausgesagt, stellt sich als Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0041803Dokumentnummer
JJR_19570918_OGH0002_0010OB00262_5700000_001