Norm
ABGB §1304 ARechtssatz
Die Hinterbliebenen müssen sich bei ihrer Anspruchserhebung ein Mitverschulden des Getöteten anrechnen lassen; hier gilt auch nicht der Satz, dass ein deliktisches Verschulden des Vaters und gesetzlichen Vertreters die Ansprüche seiner Kinder nicht zu schmälern vermag. Zur Beklagtenbehauptung, dass den Hinterbliebenen überhaupt nichts entgangen sei, was sie ersetzt verlangen könnten, ist schon im Verfahren über Anspruchsgrund Stellung zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0026892Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.05.2018