Norm
ABGB §217Rechtssatz
Das Gesetz will die Interessen der Pflegebefohlenen schützen und legt Gewicht darauf, dass in allen wichtigen und zweifelhaften Fällen die nächsten Verwandten der Pflegebefohlenen einvernommen werden. Im § 217 ABGB räumt es ihnen eine Initiative ein, indem es bestimmt, dass sie im Interesse der Pflegebefohlenen die Anzeige dem Gerichte erstatten können. In Fällen, wo eine gerichtliche Verfügung erlassen wurde, können die Interessen der Pflegebefohlenen unter Umständen nur durch Ergreifung eines Rechtsmittels gewahrt werden. In solchen Fällen ist das Recht, die Anzeige zu erstatten, extensiv auszulegen. Es begreift auch das Recht in sich, das Rechtsmittel zu ergreifen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0006454Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.11.2012