Norm
StPO §259 Z1Rechtssatz
Besteht zwischen einem von einer offiziosen - und einem von einer Privatanklage erfaßten Sachverhalt Gesetzeskonkurrenz, so ist auf Grund der offiziosen Anklage gegebenenfalls ein Schuldspruch, auf Grund der Privatanklage ein Freispruch nach der Z 1 des § 259 StPO zu fällen. In diesem Falle sind dem Privatankläger die durch sein Einschreiten verursachten Kosten aufzuerlegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0098355Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.06.2011