RS OGH 1957/9/24 5Os445/57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1957
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Norm

StPO §259 Z1
StPO §389 Abs1
StPO §390 Abs1

Rechtssatz

Besteht zwischen einem von einer offiziosen - und einem von einer Privatanklage erfaßten Sachverhalt Gesetzeskonkurrenz, so ist auf Grund der offiziosen Anklage gegebenenfalls ein Schuldspruch, auf Grund der Privatanklage ein Freispruch nach der Z 1 des § 259 StPO zu fällen. In diesem Falle sind dem Privatankläger die durch sein Einschreiten verursachten Kosten aufzuerlegen.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 445/57
    Entscheidungstext OGH 24.09.1957 5 Os 445/57
    Veröff: SSt XXVIII/62 = RZ 1958,9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0098355

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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