Norm
ABGB §1425 VBRechtssatz
Ein wichtiger Grund für den gerichtlichen Erlag des Mietzinses ist auch darin zu sehen, daß der Bestand des Mietvertrages und die Höhe des zu entrichtenden Zinses zwischen den Parteien streitig und die komplizierte, ja durch einander widersprechende Entscheidung geradezu verworren erscheinende Rechtslage von den Parteien nicht zu überblicken ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0033557Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.08.2018