Norm
GBG §136Rechtssatz
§ 136 GBG kann keine Handhabe dafür bieten, unter Berufung auf den Wortlaut der Urkunde einen Erfolg herbeizuführen, den der die Eintragung Anfechtende auch durch die rechtzeitige Erhebung eines zulässigen Rekurses auf Grund des von ihm im Rekurse herangezogenen Wortlautes der Urkunde nicht hätte herbeiführen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0060993Dokumentnummer
JJR_19570925_OGH0002_0070OB00404_5700000_001