Norm
ABGB §364c B2Rechtssatz
Hat die aus einem Veräußerungsverbot Berechtigte der Einverleibung eines (vertraglichen oder zwangsweisen) Pfandrechtes zugestimmt und wurde demzufolge ein Zwangspfandrecht auch tatsächlich einverleibt, so kann doch auf Grund dieser Erklärung allein und ohne ausdrückliche Einwilligung des Berechtigten keine Zwangsversteigerung bewilligt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0002671Dokumentnummer
JJR_19570925_OGH0002_0070OB00439_5700000_001