RS OGH 1957/9/25 GS4/56 (GS5/56)

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Veröffentlicht am 25.09.1957
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Norm

ASVG §332 Abs5 lita
ASVG §333 Abs4 Z1

Rechtssatz

Ein Arbeitnehmer, der fahrlässig den Arbeitsunfall eines anderen Arbeitnehmers desselben Betriebes oder Unternehmens verursacht hat, haftet dem Geschädigten nicht, wenn und soweit ihm eine Belastung mit solchen Schadensersatzansprüchen deshalb nicht zugemutet werden kann, weil seine Schuld im Hinblick auf die besondere Gefahr der ihm übertragenen Arbeit nach den Umständen des Falles nicht schwer ist. Veröff: NJW 1958 H6,235

Schlagworte

*D*, Großer Senat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1957:RS0104455

Dokumentnummer

JJR_19570925_AUSL000_0000GS00004_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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