Norm
ABGB §1330 Abs2 BIIRechtssatz
Nach § 1330 Abs 2 ABGB wird nicht verlangt, daß eine tatsächliche Schädigung des Kredites, des Erwerbers oder des Fortkommens eingetreten ist, sondern es genügt die bloße "Gefährdung". Eine ungerechte Beurteilung wahrer Tatsachen fällt nicht unter § 1330 ABGB. Durch die Vorlage der Abschrift eines Briefes und dessen Verlesung in öffentlicher Gerichtsverhandlung ist das Moment der Verbreitung bereits verwirklicht, weil damit der Inhalt des Briefes einem größeren Kreis von Menschen bekannt wird oder (und) bekannt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0032294Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.10.2015