Norm
ZPO §560 BRechtssatz
Es ist rechtlich unmöglich, zu einem anderen Termin als dem Monatsende zu kündigen, wenn bedacht wird, daß der auf unbestimmte Zeit geschlossene Bestandvertrag sich gemäß § 1114 ABGB, jeweils stillschweigend um eine Zinsperiode verlängert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0044749Dokumentnummer
JJR_19570925_OGH0002_0010OB00434_5700000_001