Norm
EO §7 Abs2 DbRechtssatz
Wird in einem Urteil der Beklagte schuldig erkannt, dem Kläger zwei Zimmer einer Wohnung während eines bestimmten Zeitraumes "nach vorherigem Einverständnis mit der mitberechtigten Schwester" zur Verfügung zu stellen, dann ist dieses Einverständnis eine Tatsache, von der der Anspruch der betreibenden Partei abhängt und die daher gemäß § 7 Abs 2 EO schon im Exekutionsgesuch dem Gericht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0001498Dokumentnummer
JJR_19570925_OGH0002_0070OB00438_5700000_001