Norm
DSt 1872 §12 Abs1 litcRechtssatz
Der Vollzug der Disziplinarstrafe der Praxisverlängerung bei einem Rchtsanwaltsanwärter kann immer erst nach Rechtskraft des verurteilenden Erkenntnisses beginnen; eine etwa bereits geleistete Mehrpraxis ist in die Strafzeit nicht einzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0055511Dokumentnummer
JJR_19570926_OGH0002_000BKV00004_5700000_001