Norm
ABGB §297 ARechtssatz
Bloß durch die Einlagerung eines ihm gehörigen, von ihm zur Verwendung in diesem Haus bestimmten Ofens im Dachboden eines ihm zur Hälfte gehörigen Hauses ( ohne daß es zu einer unlösbaren Vereinigung mit der Liegenschaft gekommen wäre ) hat der Miteigentümer nicht sein Alleineigentum am Ofen verloren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0009904Dokumentnummer
JJR_19571002_OGH0002_0020OB00327_5700000_001