RS OGH 1957/10/2 2Ob328/57, 8Ob39/74, 8Ob15/79, 7Ob540/89 (7Ob541/89), 4Ob546/92, 9Ob312/00y, 7Ob153

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.1957
beobachten
merken

Norm

ABGB §1502

Rechtssatz

Ein Schuldner, der vor Ablauf der Verjährungsfrist auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet hat, ist an diesen Verzicht gebunden, wenn er sich am Beginn des nach Verjährungsablauf eingeleiteten Rechtsstreites zu dem seinerzeitigen Verzicht bekennt, mag er auch im weiteren Prozessverlauf seinen Standpunkt wechseln und nun doch Verjährung einwenden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 328/57
    Entscheidungstext OGH 02.10.1957 2 Ob 328/57
    Veröff: JBl 1958,19
  • 8 Ob 39/74
    Entscheidungstext OGH 26.02.1974 8 Ob 39/74
    Vgl; Beisatz: Erfolgt die Rücknahme des Verzichtes nach Ablauf der Verjährungsfrist, darf der Gläubiger nicht untätig bleiben, sondern muss, um sich der Verjährungseinrede gegenüber die Replik der Arglist zu wahren, innerhalb angemessener Frist eine Verjährungsunterbrechung herbeiführen. (T1)
    Veröff: SZ 47/17
  • 8 Ob 15/79
    Entscheidungstext OGH 15.03.1979 8 Ob 15/79
    Vgl; Beis wie T1
  • 7 Ob 540/89
    Entscheidungstext OGH 06.04.1989 7 Ob 540/89
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hat sich der Schuldner nach Ablauf der Verjährung zum Verzicht bekannt, so würde die Erhebung einer solchen Einrede Arglist begründen. (T2)
    Veröff: SZ 62/64
  • 4 Ob 546/92
    Entscheidungstext OGH 10.11.1992 4 Ob 546/92
    Vgl auch; Beisatz: Nun wenn eine solche Zurücknahme erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt setzt sich die Beklagte der Replik der Arglist aus. (T3)
  • 9 Ob 312/00y
    Entscheidungstext OGH 14.02.2001 9 Ob 312/00y
    Vgl; nur: Ein Schuldner, der vor Ablauf der Verjährungsfrist auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet hat, ist an diesen Verzicht gebunden. (T4)
  • 7 Ob 153/15y
    Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 153/15y
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3
  • 8 ObA 71/16y
    Entscheidungstext OGH 25.11.2016 8 ObA 71/16y
    Auch; Beis ähnlich wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0034760

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten