Norm
ABGB §1502Rechtssatz
Ein Schuldner, der vor Ablauf der Verjährungsfrist auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet hat, ist an diesen Verzicht gebunden, wenn er sich am Beginn des nach Verjährungsablauf eingeleiteten Rechtsstreites zu dem seinerzeitigen Verzicht bekennt, mag er auch im weiteren Prozessverlauf seinen Standpunkt wechseln und nun doch Verjährung einwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0034760Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.03.2017