Norm
ABGB §871 FRechtssatz
Gemäß §§ 877, 1487 ABGB muss das Anfechtungsrecht seitens des Irrenden gerichtlich geltend gemacht werden, doch kann dies auch in der Form geschehen, dass der Irrende unter der Behauptung der Ungültigkeit des Geschäftes auf Rückstellung der von ihm bewirkten Leistung klagt oder gegen die Leistungsklage des anderen Teiles die Einrede der Ungültigkeit erhebt. Schon die im Prozess abgegebene Erklärung des Irrenden, sobald sie dem Prozessgegner zugegangen ist, führt die Rechtsänderung herbei; es ist daher ein Begehren an das Gericht, eine solche Rechtsänderung durch seinen Spruch zu bewirken, gar nicht mehr möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0016253Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.08.2022