Norm
ABGB §1175 A1Rechtssatz
Die in der Entscheidung SZ XI 150 für das Mandat entwickelten Gedankengänge - kein Zurückbehaltungsrecht an Gegenständen, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verwendung zum Auftragszweck gab - treffen auch für die Erwerbsgesellschaft zu, bei der einem oder mehreren Mitgliedern der Betrieb der Geschäfte anvertraut wurde und sie nach § 1190 ABGB als Bevollmächtigte zu betrachten sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0022231Dokumentnummer
JJR_19571002_OGH0002_0070OB00445_5700000_001