Norm
ASVG §354: ASVG §371Rechtssatz
Die Regelung der §§ 901 ff RVO ist in das ASVG nicht aufgenommen worden. Daher vermag nur mehr eine im Leistungsstreitverfahren erflossene (Schiedsgerichtentscheidung) Gerichtsentscheidung, nicht aber ein Bescheid des Sozialversicherungsträgers das (ordentliche) Gericht daran zu hindern, die Frage, ob ein entschädigungspflichtiger Unfall vorliege oder nicht, selbständig zu lösen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0037248Dokumentnummer
JJR_19571002_OGH0002_0020OB00339_5700000_001