Norm
StPO §323Rechtssatz
Bei der abschließenden Besprechung der Fragen durch den Vorsitzenden handelt es sich nicht um einen Teil der Rechtsbelehrung. Selbst wenn daher diese Besprechung unterblieben wäre, könnte nicht von einer unvollständigen, geschweige denn unrichtigen Rechtsbelehrung gesprochen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0100706Dokumentnummer
JJR_19571003_OGH0002_0050OS00279_5700000_001