Norm
StVO §20 Abs1 IC1Rechtssatz
Wenn sich Fußgänger auf der Fahrbahn befinden, so muß der Fahrzeuglenker seine Fahrweise entsprechend einrichten, sein Fahrzeug nötigenfalls anhalten, vor allem aber trachten, den Kontakt mit dem Fußgänger herzustellen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0074912Dokumentnummer
JJR_19571007_OGH0002_0050OS00363_5700000_001