Norm
JGG 1961 §10Rechtssatz
Keine aushilfsweise Anwendung der im § 10 JGG 1949 festgelegten Grundsätze auf Fälle, in denen der Täter das achtzehnte Lebensjahr überschritten hat, auch wenn er seiner Entwicklung nach einem Kinde unter vierzehn Jahren gleichsteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0088734Dokumentnummer
JJR_19571008_OGH0002_0050OS00438_5700000_001