Norm
ABGB §879 Abs1 CIRechtssatz
Der durch das Verbot Geschützte kann sich auf die aus dem Verbot resultierenden Ungültigkeit des Geschäftes berufen; es steht aber auch in seiner Macht das Geschäft gelten zu lassen, es ausdrücklich zu bestätigen und dadurch zu heilen (vgl Gschnitzer in Klangs Kommentar 2. Auflage IV S 171 f). Wenn also ein Dahrlehensgeber dem Darlehensnehmer schriftlich bestätigt hat, dass seine Darlehensforderung mit den von der Klägerin erbrachten Leistungen (Fleisch während der Bewirtschaftung) getilgt sei, dann muss er dies gelten lassen und kann nicht nachträglich unter Hinweis auf den von ihm für das Fleisch gezahlten Überpreis Folgerungen ableiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0024945Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.10.2012