TE Vwgh Erkenntnis 2002/3/22 99/21/0091

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Veröffentlicht am 22.03.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1968 §19;
AsylG 1968 §6 Z3;
FrG 1997 §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des R (geboren am 10. Jänner 1978), vertreten durch Dr. Werner Mecenovic, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Einspinnergasse 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 20. Jänner 1999, Zl. Fr 1027/2-1998, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 20. Jänner 1999 wurde der Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge ein sudanesischer Staatsbürger, gemäß §§ 31, 33 Abs. 1 und 37 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Die belangte Behörde begründete dies zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer am 12. Juni 1998, in einem Lastwagen versteckt, illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Sein Asylantrag sei mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. August 1998 abgewiesen worden. Er halte sich seit seiner illegalen Einreise unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, dies stelle einen gravierenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung dar. Der Beschwerdeführer sei insbesondere auch nicht im Besitz eines asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsrechts, ein solches sei ihm nicht zuerkannt worden. Auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner beim Verwaltungsgerichtshof gegen die Abweisung seines Asylantrages erhobenen Beschwerde verschaffe ihm ein solches nicht. Durch die Ausweisung komme es wegen seines nur kurzen bisherigen Aufenthaltes zu keinem relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben. Die Ermessensentscheidung im Grunde des § 33 Abs. 1 FrG schlage nicht zu seinen Gunsten aus.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig hält, weil er noch immer die Stellung eines Asylwerbers habe, zeigt er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Ihm kam nämlich unbestritten kein asylrechtliches vorläufiges Aufenthaltsrecht gemäß § 19 Asylgesetz 1997 zu. Auch stand ihm im Hinblick darauf, dass sein Asylantrag vom unabhängigen Bundesasylsenat nach der Aktenlage mit Bescheid vom 21. August 1998 gemäß § 6 Z. 3 Asylgesetz 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde, kein Anspruch auf Zuerkennung eines derartigen Aufenthaltsrechts zu, weshalb seine Ausweisung im Grunde des § 33 Abs. 1 FrG als unbedenklich anzusehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2000, Zl. 2000/21/0076).

Der Beschwerdeführer kann zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides erst auf einen nur etwa sechs Monate dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet verweisen. Im Hinblick darauf kann der angefochtene Bescheid ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer "allein in der Welt dasteht" und sich lediglich "im Raum der Caritas" einen Bekanntenkreis aufgebaut habe und auch als Zeitungsverkäufer tätig sei, im Grunde des § 37 - selbst unter der Annahme eines im Hinblick auf diese Bestimmung relevanten Privatlebens - nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Mit der Verfahrensrüge werden keinerlei relevante Behauptungen aufgestellt, sie kann die Beschwerde daher nicht zum Erfolg führen. Es ist auch nicht erkennbar, was dafür spräche, dass die belangte Behörde von dem ihr im Rahmen des § 33 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen gehabt hätte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 22. März 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999210091.X00

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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