Norm
ABGB §91Rechtssatz
Der Ehemann, der seine Verbindlichkeit zur Verschaffung des anständigen Unterhaltes nicht erfüllt, darf sich nicht das Recht anmaßen, darüber zu entscheiden, an welchem Ort sich die Frau nun den ihr durch seine Schuld fehlenden Unterhalt beschaffen soll. Die Unterlassung der Unterhaltsgewährung bedeutet jedenfalls auch eine körperliche Beeinträchtigung der Frau, wenn diese dadurch der Gefahr ausgesetzt ist, ihren Unterhalt nicht bestreiten zu können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0005546Dokumentnummer
JJR_19571009_OGH0002_0070OB00460_5700000_001