Norm
VWG §3Rechtssatz
Wenn ein Versicherungsnehmer eine Versicherung mit einer ausländischen Versicherungsanstalt abschließt, die im Inlande zum Geschäftsbetrieb zugelassen ist, so hat er dadurch, wenn er den Abschluß in seinem eigenen Lande tätigt, noch nicht zu erkennen gegeben, daß er die Auszahlung der Versicherungssumme im Heimatlande der Versicherungsanstalt wünscht. Wenn er dies gewollt hätte, hätte er es ausdrücklich verlangen müssen oder, was einem solchen Verlangen gleichzuhalten wäre, in der Hauptniederlassung selbst abschließen und die Prämien unmittelbar dorthin einzahlen sollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0081467Dokumentnummer
JJR_19571009_OGH0002_0030OB00468_5700000_001