Norm
AngG §27 Z4 E4fRechtssatz
Auf Weisung des Dienstgebers muß der Angestellte auch eine von seinem bisherigen Aufgabenkreis abweichende Tätigkeit übernehmen, wenn diese noch im Rahmen der ursprünglich in groben Umrissen vereinbarten Beschäftigung liegt und Nachteile für ihm damit nicht verbunden sind. Die Weigerung des Dienstnehmers bildet in einem solchen Fall den Entlassungsgrund des § 27 Z 4 AngG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Entlassungstatbestand, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Anordnung, Nichtfügen, Arbeitsverweigerung, beharrliche Dienstverweigerung, Versetzung, Unterlassen, Dienstleistung, PflichtenvernachlässigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0029787Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018