Norm
ABGB §19Rechtssatz
Disziplinarerkenntnisse gegen die den Disziplinarvorschriften der Dienstordnung unterworfenen Angestellten einer öffentlich - rechtlichen Körperschaft sind von den Gerichten in formeller Beziehung zu überprüfen, wozu auch gehört, ob der festgestellte Tatbestand ein Erkenntnis auf Entlassung erlaubt. Bei Vorhandensein von Disziplinarvorschriften, die ausdrücklich oder stillschweigend einem Dienstvertrag zugrundegelegt wurden, ist die Entlassung des Dienstnehmers ohne Beobachtung dieser Vorschriften unbegründet. Die nach einem vorschriftsmässig durchgeführten Disziplinarverfahren ausgesprochene Entlassung des Dienstnehmers unterliegt in der Frage ihrer Berechtigung der Judikatur der Gerichte. Wurde der Dienstnehmer auf Grund des einen Bestandteil des Dienstvertrages bildenden Regulativs im Disziplinarwege entlassen, so ist das Gericht berufen, sowohl die formelle als auch insbesondere die materielle Berechtiung der ausgesprochenen Entlassung zu überprüfen. Die Gerichte sind daher berechtigt, zu prüfen, ob die Entlassung eines Privatbediensteten, die i. S. einer bestehenden Dienstpragmatik etwa wegen ungünstiger Qualifikation erfolt, gegen zwingende Vorschriften eines Gesetzes verstößt. Die Zulässigkeit der Prüfung von Entlassungen Privatangestellter durch die Gerichte ergibt sich aus § 19 ABGB, auf welchen die Parteien zwar insoweit verzichten können, als sie sich auf einen Schiedsvertrag einigen oder als sie für einen bestimmten Anspruch ein pactum de non petendo abschließen, aber nicht darüber hinaus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0009072Dokumentnummer
JJR_19571015_OGH0002_0040OB00060_5700000_001