Norm
AngG §26 Z1 III1aRechtssatz
Der Austrittsgrund nach § 26 Z1 AngG ist bereits dann gegeben, wenn der Angestellte seine bisherige Tätigkeit ohne Schaden für seine Gesundheit nicht fortsetzen kann; ob er zur Leistung einer anderen Tätigkeit noch tauglich wäre, braucht nicht untersucht zu werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Verweisung, Wechsel, Ersatzarbeitsplatz, Arbeitsplatzwechsel, Angestellte, Erkrankung, Krankheit, Beeinträchtigung, Gefahr, Gefährdung, Bedrohung, Auflösung, Ende, Beendigung, ZumutbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0028703Dokumentnummer
JJR_19571015_OGH0002_0040OB00116_5700000_003