RS OGH 1957/10/16 2Ob391/57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1957
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Norm

6.DVEheG §7
ZPO §17 A

Rechtssatz

In einem Kündigungsprozeß gegen den Ehegatten ist die Stellung der geschiedenen Ehefrau, die bereits ein Verfahren nach der 6.DVEheG in Gang gesetzt hat, stärker, als die eines Untermieters. Ist sie daher dem Kündigungsstreit als Nebenintervenientin beigetreten und hat sie als solche Einwendungen erhoben, so müssen ihre Einwendungen selbst nach Rücknahme der Einwendungen des Ehegatten beachtet werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 391/57
    Entscheidungstext OGH 16.10.1957 2 Ob 391/57
    Veröff: MietSlg 6107(49)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0035568

Dokumentnummer

JJR_19571016_OGH0002_0020OB00391_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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