- 1 Ob 552/57
Entscheidungstext OGH 16.10.1957 1 Ob 552/57
- 7 Ob 531/57
Entscheidungstext OGH 27.11.1957 7 Ob 531/57
Beisatz: Junktimgeschäft mit Prämienverlust bei Einfrieren der Kaufpreisforderung. (T1)
- 6 Ob 209/58
Entscheidungstext OGH 01.10.1958 6 Ob 209/58
Veröff: HS 2374/148
- 1 Ob 264/71
Entscheidungstext OGH 28.10.1971 1 Ob 264/71
nur: Die Umstände, die die Ausführung des Geschäftes hindern und den Geschäftsherrn von der Provisionszahlung befreien, müssen nicht gerade in der Person seines Vertragspartners (des Dritten) gelegen sein. (T2) Veröff: ImmZ 1973,9
- 5 Ob 127/72
Entscheidungstext OGH 11.07.1972 5 Ob 127/72
nur T2; Veröff: ImmZ 1973,21
- 4 Ob 548/73
Entscheidungstext OGH 03.07.1973 4 Ob 548/73
nur T2; Beisatz: Es ist dem Geschäftsherrn unzumutbar, durch Abschluß des Kaufvertrages vermittels eines Strohmannes und den Versuch, für dieses Geschäft die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu erreichen, eine Verwaltungsübertretung nach § 19 TGVG zu begehren. Bei dieser Sachlage ist es nicht erforderlich, dazu Stellung zu nehmen, ob nicht schon wegen der Ungültigkeit des beabsichtigten Umgehungsgeschäftes ein Provisionsanspruch ausgeschlossen ist. (T3) Veröff: ImmZ 1975,53 (E19)
- 4 Ob 530/75
Entscheidungstext OGH 10.06.1975 4 Ob 530/75
Veröff: HS 9775/9
- 4 Ob 580/75
Entscheidungstext OGH 18.11.1975 4 Ob 580/75
Beisatz: Weigerung einen Kaufvertrag abzuschließen, der flächenwidmungsplanwidrige Bebauung vorsieht und daher falsche Angaben über den beabsichtigten Verwendungszweck enthält. (T4)
- 7 Ob 536/77
Entscheidungstext OGH 03.03.1977 7 Ob 536/77
nur T2; Veröff: MietSlg 29558
- 4 Ob 530/77
Entscheidungstext OGH 12.07.1977 4 Ob 530/77
nur T2
- 4 Ob 515/79
Entscheidungstext OGH 10.04.1979 4 Ob 515/79
Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 530/75
- 5 Ob 765/81
Entscheidungstext OGH 12.01.1982 5 Ob 765/81
Auch; nur T2
- 7 Ob 700/84
- 8 ObA 231/95
- 3 Ob 2/99m
Auch; Beisatz: Neben diesen in der Person des Maklers gelegenen Gründen kommen aber auch Umstände in Betracht, die in der Person des Auftraggebers liegen oder durch einen anderweitigen Dritten herbeigeführt wurden; die dadurch bewirkte nachträgliche Änderung der Verhältnisse muss ohne Verschulden des Auftraggebers bewirkt worden sein und ihm die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses unmöglich oder unzumutbar erscheinen lassen (vgl Fromherz Rz 4 zu §§ 12, 13 mwN). (T6)