Norm
ABGB §936 VIRechtssatz
Auf die Vollziehung eines Vorvertrages muß längstens in einem Jahr nach dem bedungenen Zeitpunkt gedrungen werden, widrigenfalls das Recht erloschen ist. (Vorvertrag zu einem Mietvertrag unter der aufschiebenden Bedingung, daß der Vermieter das Bestandobjekt räumt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0018780Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.07.2019