RS OGH 1957/10/16 1Ob567/57, 6Ob220/70 (6Ob221/70), 1Ob523/78, 1Ob641/81 (1Ob642/81, 1Ob643/81), 7Ob

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Veröffentlicht am 16.10.1957
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Norm

ABGB §1109
ABGB §1295 Ia7

Rechtssatz

Schadenersatz wegen der durch eine Prozessführung herbeigeführten Verzögerung der Leistung könnte nur dann in Frage kommen, wenn der später zur Leistung Verurteilte wusste oder wissen musste, dass sein Rechtsstandpunkt entweder der tatsächlichen Voraussetzungen entbehre oder von vornherein unhaltbar sei, dessen ungeachtet aber den Prozess führt, um sich länger im Besitz des nicht gebührenden Vorteils zu erhalten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 567/57
    Entscheidungstext OGH 16.10.1957 1 Ob 567/57
    Veröff: MietSlg 5628
  • 6 Ob 220/70
    Entscheidungstext OGH 30.09.1970 6 Ob 220/70
    Veröff: EvBl 1971/138 S 240 = JBl 1972,144 (Mayer - Maly) = MietSlg 22007
  • 1 Ob 523/78
    Entscheidungstext OGH 17.03.1978 1 Ob 523/78
  • 1 Ob 641/81
    Entscheidungstext OGH 26.08.1981 1 Ob 641/81
    Auch; Beisatz: Um eine auffallende Sorglosigkeit annehmen zu können, muss eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Gerichtes einwandfrei erwiesen sein. (T1) Veröff: NZ 1982,154
  • 7 Ob 549/82
    Entscheidungstext OGH 16.09.1982 7 Ob 549/82
  • 4 Ob 148/84
    Entscheidungstext OGH 14.01.1986 4 Ob 148/84
    Vgl auch
  • 7 Ob 583/92
    Entscheidungstext OGH 09.07.1992 7 Ob 583/92
    Auch; Veröff: EvBl 1993/15 S 87 = JBl 1993,394
  • 1 Ob 1571/95
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 1571/95
    Auch
  • 6 Ob 167/98x
    Entscheidungstext OGH 24.09.1998 6 Ob 167/98x
    Auch; Beisatz: In der Bestreitung der Forderung im Prozess liegt jedenfalls dann ein Verschulden, wenn es nicht nur auf vertretbare Rechtsansichten sondern auch auf strittige Tatfragen ankommt, die entgegen den Behauptungen des säumigen Beklagten entschieden wurden. (T2)
  • 3 Ob 161/97s
    Entscheidungstext OGH 28.06.1999 3 Ob 161/97s
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Der aus einem Prozess resultierende Verzögerungsschaden ist wegen der ohnehin bestehenden Kostenersatzpflicht nur bei rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme der Rechtschutzeinrichtung zu ersetzen. (T3)
  • 1 Ob 198/99w
    Entscheidungstext OGH 05.08.1999 1 Ob 198/99w
    Vgl auch
  • 6 Ob 33/02z
    Entscheidungstext OGH 21.02.2002 6 Ob 33/02z
    Vgl auch
  • 1 Ob 228/02i
    Entscheidungstext OGH 25.10.2002 1 Ob 228/02i
    Auch; Beis wie T2
  • 5 Ob 261/02x
    Entscheidungstext OGH 03.12.2002 5 Ob 261/02x
    Vgl auch; Beisatz: Ist eine Partei mit ihrem Vorbringen bloß aus Beweisgründen nicht durchgedrungen, so ist ihr dies wegen der schweren Vorhersehbarkeit der richterlichen Beweiswürdigung in der Regel nur dann als schuldhafte Prozessführung anzulasten, wenn sie bewusst die Unwahrheit sagte oder ihre Prozessbehauptungen evident unhaltbar waren. Dies hat derjenige darzutun, der Schadenersatz wegen schuldhafter Prozessführung begehrt. (T4);
    Beisatz: Verfahrenssrechtliche Handlungen werden insofern privilegiert gegenüber einer sonstigen Schädigung behandelt, als sie nicht bereits dann ersatzpflichtig machen, wenn erkennbar war, dass daraus Nachteile für die Güter der anderen Prozesspartei erwachsen können, sondern erst dann, wenn der eingenommene Prozessstandpunkt bei gehöriger Sorgfalt nicht bloß für zweifelhaft, sondern für aussichtslos gehalten werden musste. (T5)
  • 1 Ob 223/03f
    Entscheidungstext OGH 18.03.2004 1 Ob 223/03f
    Vgl auch; Beisatz: Eine über die Kostenersatzpflicht hinausgehende Verpflichtung zum Ersatz der durch die Prozessführung verursachten Schäden an einen Dritten kommt nur dann in Betracht, wenn der im Verfahren Unterlegene wusste oder wenigstens wissen musste, dass sein Rechtsstandpunkt entweder der tatsächlichen Voraussetzungen entbehrt oder schon an sich unhaltbar ist, sodass sein gegenteiliger Standpunkt bei zumutbarer Aufmerksamkeit als schlechthin aussichtslos erscheinen muss oder er den Prozess gar überhaupt wider besseres Wissen oder mutwillig geführt hat. (T6)
  • 6 Ob 18/08b
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 18/08b
    Vgl; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Ersatz eines aufgrund einer Verfahrensführung erlittenen Schadens kann nur dann in Frage kommen, wenn der, der später das Verfahren verliert, wusste oder wissen musste, dass sein Rechtsstandpunkt entweder den tatsächlichen Voraussetzungen entbehrte oder von vornherein unhaltbar war, dessen ungeachtet jedoch das Verfahren führte, um für sich irgendeinen Vorteil zu erreichen. (T7)
  • 1 Ob 227/11f
    Entscheidungstext OGH 22.12.2011 1 Ob 227/11f
    Auch
  • 9 ObA 52/12f
    Entscheidungstext OGH 25.07.2012 9 ObA 52/12f
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Lohnsteuerschaden des Arbeitnehmers anlässlich der Nachzahlung der Bezüge infolge einer in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren als nicht gerechtfertigt erkannten Entlassung. (T8)
  • 6 Ob 17/13p
    Entscheidungstext OGH 27.02.2013 6 Ob 17/13p
    Vgl; Beisatz: Jeder Person muss grundsätzlich die Möglichkeit offen stehen, strittige Rechtsfragen durch das Gericht oder die sonst zuständige Behörde klären zu lassen, ohne mit einer abschreckenden Verantwortlichkeit für die Rechtsverteidigung belastet zu werden. (T9)
  • 9 Ob 37/17g
    Entscheidungstext OGH 28.11.2017 9 Ob 37/17g
    Beis wie T6; Beis wie T9
  • 3 Ob 29/18p
    Entscheidungstext OGH 21.02.2018 3 Ob 29/18p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0020727

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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