Norm
ABGB §986 B8Rechtssatz
Bei der Anwendung von Wertsicherungsklauseln kann nur davon ausgegangen werden, daß sich die Höhe der vom Schuldner zu erbringenden Leistungen grundsätzlich nach der Entwicklung des Preises des gewählten Wertmessers davon abhängig machen, daß die Entwicklung des Preises des Wertmessers der - nach irgendwelchen Indexziffern gemessenen - allgemeinen Preisentwicklung entsprach (Straßenbahnfahrpreis als Wertsicherungsmaßstab).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0019435Dokumentnummer
JJR_19571016_OGH0002_0070OB00465_5700000_001