Norm
ZPO §577 Abs2Rechtssatz
Der Schiedsgutachtervertrag mit den materiellrechtlichen Wirkungen der §§ 317, 319 BGB ist auch im Arbeitsverhältnis zulässig. Dem Schiedsgutachter kann zur Feststellung von Entscheidungselementen eines Rechtsstreites nicht nur die Feststellung von Tatsachen, sondern auch deren Subsumtion unter Rechtsbegriffe übertragen werden. Die Bindung der Vertragsparteien an das Schiedsgutachten reicht nur so weit, wie die Parteien in der Gestaltung ihrer Vertragsbezeichnungen frei sind; sie versagt daher gegenüber unabdingbaren Tarifnormen.
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1957:RS0104298Dokumentnummer
JJR_19571016_AUSL000_004AZR00257_5500000_001