Norm
VersVG §158cRechtssatz
Die Haftung des Haftpflichtversicherers aus § 158 c VersVG entfällt nur insoweit, als der Geschädigte von einem anderen Versicherer - auch Sozialversicherer - schadlos gestellt wird. Dagegen haftet der Haftpflichtversicherer aus § 158 c VersVG auch dem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn des geschädigten Beamten, auf den dessen Schadenersatzansprüche übergangen sind.
Veröff: NJW 1957,1874
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1957:RS0103732Dokumentnummer
JJR_19571017_AUSL000_0020ZR00039_5600000_001