RS OGH 1957/10/17 IIZR39/56

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Veröffentlicht am 17.10.1957
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Norm

VersVG §158c

Rechtssatz

Die Haftung des Haftpflichtversicherers aus § 158 c VersVG entfällt nur insoweit, als der Geschädigte von einem anderen Versicherer - auch Sozialversicherer - schadlos gestellt wird. Dagegen haftet der Haftpflichtversicherer aus § 158 c VersVG auch dem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn des geschädigten Beamten, auf den dessen Schadenersatzansprüche übergangen sind.

Veröff: NJW 1957,1874

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1957:RS0103732

Dokumentnummer

JJR_19571017_AUSL000_0020ZR00039_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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