TE Vwgh Erkenntnis 2002/3/22 2000/21/0212

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Veröffentlicht am 22.03.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Melderecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §36 Abs2 Z2;
MeldeG 1991 §22;
MeldeG 1991 §3 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des A, geboren am 18. September 1968, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh und Dr. Hanno Lecher, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 10. Oktober 2000, Zl. Fr-4250a- 119/96, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Oktober 2000 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen slowenischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 sowie §§ 37 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr.  75, ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sechs Jahren erlassen. Zur Begründung verwies die belangte Behörde auf folgende rechtskräftige Verurteilungen des Beschwerdeführers, und zwar mit

1. Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 20. Dezember 1993 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens nach § 36 Abs. 1 Z 1 Waffengesetz 1986 zu einer (bedingten) Geldstrafe;

2. Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 16. Jänner 1996 wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und 2 (§ 161 Abs. 1) StGB und wegen des Vergehens nach § 114 Abs. 1 ASVG zu einer (teilbedingten) Geldstrafe;

3. Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 2. September 1997 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe;

4. Urteil des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 18. März 1998 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe;

5. Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 8. April 1998 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten.

Der Beschwerdeführer sei somit mehr als einmal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden, weshalb der Tatbestand nach § 36 Abs. 2 Z 1 (letzter Fall) FrG erfüllt sei.

Weiters sei der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 31. Juli 1991 bis zum 2. April 1996 insgesamt neununddreißigmal verwaltungsrechtlich, unter anderem nach dem Meldegesetz, bestraft worden. Es lägen somit auch die Voraussetzungen nach § 36 Abs. 2 Z 2 FrG vor.

Die Erfüllung der angeführten Tatbestände des § 36 Abs. 2 FrG stelle eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 36 Abs. 1 FrG dar, welche die Annahme rechtfertige, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde und anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Von der Möglichkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes werde Gebrauch gemacht, weil der Beschwerdeführer durch sein wiederholtes strafbares Verhalten zum Ausdruck gebracht habe, nicht gewillt zu sein, sich an die österreichischen Gesetze zu halten, und weil ihn weder Geldstrafen noch eine Freiheitsstrafe von neuen Rechtsbrüchen hätten abhalten können. Ausgehend vom bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers müsse daher auch weiterhin mit derartigen Delikten gerechnet werden.

Mit Beziehung auf § 37 FrG stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer halte sich seit 1988 in Österreich auf und ihm sei erstmals am 31. Oktober 1988 ein Sichtvermerk erteilt worden. Der Beschwerdeführer, der somit "knapp" zwölf Jahre in Österreich lebe, sei geschieden und Vater von zwei unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern, die sich bei der Mutter befänden. Er lebe mit seiner Lebensgefährtin in Bregenz. Da er über keine Beschäftigungsbewilligung verfüge, könne er derzeit keiner Arbeit nachgehen.

Angesichts des langjährigen Aufenthaltes und seiner familiären Bindungen sei davon auszugehen, dass durch das Aufenthaltsverbot ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers erfolge. Im Hinblick auf die den angeführten Gerichtsurteilen und den "mannigfachen" Verwaltungsübertretungen zugrunde liegenden strafbaren Handlungen sei eine solche Maßnahme jedoch zulässig und zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, nämlich zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Verhinderung strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer, dringend erforderlich. Die Dringlichkeit der Maßnahme ergebe sich auch auf Grund der in der Vielzahl und Schwere der Taten zum Ausdruck kommenden Unbelehrbarkeit des Fremden und aus der sich "damit hinkünftig ergebenden Gefahr". So liege dem - oben zu 4. erwähnten - Urteil des Bezirksgerichtes Dornbirn zugrunde, dass der Beschwerdeführer (am 9. Mai 1997) im Zuge einer Auseinandersetzung den T.M. in einem Gastlokal zu Boden gestoßen, ihm mehrere Fußtritte gegen das Gesicht und in weiterer Folge auf dem Parkplatz vor dem Lokal einen Faustschlag gegen den Brustkorb versetzt habe. Darauf sei T.M. zu Boden gefallen, der Beschwerdeführer habe sich auf ihn gestürzt, mit beiden Händen seinen Hals umklammert und ihn gewürgt. T.M. habe dadurch einen Nasenbeinbruch, eine Gesichtsverletzung, eine Brustkorbprellung sowie Rötungen am Hals erlitten. Auch den - im angefochtenen Bescheid nach Aktenzahl, Datum des Straferkenntnisses, übertretener Norm und verhängter Geldstrafe im einzelnen - angeführten Verwaltungsübertretungen lägen teilweise schwerwiegende negative Verhaltensweisen zugrunde, was sich schon der Höhe der Strafen entnehmen lasse. Zudem zeige sich auf Grund der Vielzahl der Übertretungen die "negative Sinnesart" des Beschwerdeführers.

Die familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu seiner geschiedenen Gattin und zu seinen Kindern seien "als gering" zu werten, weil diese vom Beschwerdeführer getrennt lebten und er mit einer anderen Partnerin eine Lebensgemeinschaft eingegangen sei. Die soziale Komponente seiner Integration werde im übrigen auch durch das vielfältige Fehlverhalten gemindert. Unter Berücksichtigung aller Umstände und Abwägung der gegenläufigen Interessen dränge daher das im hohen Maß bestehende öffentliche Interesse, den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers zu untersagen, dessen privates Interesse in den Hintergrund. Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes würden somit schwerer als dessen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wiegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Als bestimmte Tatsache im Sinne dieser Bestimmung hat gemäß § 36 Abs. 2 FrG unter anderem zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1 letzter Fall) oder wenn ein Fremder mehr als einmal wegen bestimmter - taxativ aufgezählter (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. März 2001, Zl. 99/21/0040) - Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft worden ist (Z 2) .

Die Beschwerde bestreitet nicht die - auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstandende - Annahme der belangten Behörde, im Hinblick auf die erwähnten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen sei der zitierte Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 1 FrG und im Hinblick auf die mehrfach erfolgten verwaltungsrechtlichen Bestrafungen, insbesondere wegen der dreimaligen Bestrafung nach § 22 Abs. 1 Z 1 Meldegesetz (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. November 2000, Zl. 98/18/0166), sei auch der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 2 FrG erfüllt.

Auch gegen die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, es sei die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, hegt der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf das den erwähnten gerichtlichen Verurteilungen und verwaltungsbehördlichen Straferkenntnissen zugrundeliegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers unter Bedachtnahme auf das große öffentlichen Interesse an der Verhinderung (gerichtlich und verwaltungsrechtlich) strafbarer Handlungen keine Bedenken. Dass der Beschwerdeführer in keiner Weise gewillt ist, österreichische Rechtsvorschriften zu beachten, ist zunächst schon dadurch evident, dass er von den Verwaltungsbehörden in einem Zeitraum von etwa fünf Jahren - verschiedene Lebensbereiche betreffend - insgesamt fast vierzigmal bestraft werden musste. Davon sind vor allem mehrere Übertretungen des KFG und der StVO hervorzuheben. Offenbar im Zusammenhang mit der Geschäftsführung der Vajndorfer-GesmbH (Unternehmensgegenstand: Gast- und Schankgewerbe) erfolgten nicht nur mehrfache Bestrafungen (unter anderem) nach der Sperrstundenverordnung, der Gewerbeordnung, dem Lebensmittelgesetz und nach dem Kommunalsteuergesetz, sondern auch zwei Bestrafungen wegen vorsätzlicher Abgabenverkürzung nach § 132 Abs. 1 des Vorarlberger Abgabenverfahrensgesetzes. Darüber hinaus liegt eine Verurteilung wegen fahrlässiger Krida und nach § 114 Abs. 1 ASVG vor. Untermauert wird die negative Prognosebeurteilung aber vor allem durch das den mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung zugrundeliegende Verhalten, in dem sich seine Neigung zur Anwendung von Gewalt und Drohung mit Gewalt deutlich dokumentiert. So liegt der ersten Verurteilung durch das Landesgericht Feldkirch eine gefährliche Drohung mit dem Tod unter Verwendung einer Pistole sowie die Zufügung einer Körperverletzung durch einen Fußtritt in die Leistengegend des Kontrahenten zugrunde. In dieses Bild fügt sich auch die - oben wiedergegebene - rücksichtslose, geradezu brutale Vorgangsweise bei der Straftat am 9. Mai 1997. Mögen zwar seit der letzten Verurteilung, der eine Körperverletzung der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers am 25. Dezember 1997 zugrunde lag, bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides - wie die Beschwerde zutreffend geltend macht - "bald" drei Jahre vergangen und seit der letzten festgestellten verwaltungsrechtlichen Bestrafung etwa viereinhalb Jahre verstrichen sein, so kann im Hinblick auf die in der Vergangenheit gezeigte massive Delinquenz des Beschwerdeführers allein im Hinblick auf den Zeitablauf nicht davon ausgegangen werden, er habe sich nunmehr "offenkundig im strafrechtlichen aber auch im fremdenpolizeilichen Sinn bewährt". Vielmehr lassen die im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestierten Charakterzüge befürchten, dass er auch in Hinkunft eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei dieser Einschätzung war auch darauf Bedacht zu nehmen, dass der Beschwerdeführer selbst durch die verhängten Geldstrafen nicht abgehalten werden konnte, weiterhin gerichtlich und verwaltungsrechtlich strafbare Handlungen zu begehen, und dass er trotz Verhängung eines - mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 13. November 1996 erlassenen, im Instanzenzug bestätigten, infolge Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juli 1999, Zl. 97/21/0258, gemäß § 114 Abs. 7 FrG dann außer Kraft getretenen - Aufenthaltsverbotes seine Rechtsbrüche fortsetzte. Die gegen die negative Prognosebeurteilung in der Beschwerde vorgetragenen Einwände erweisen sich daher als nicht stichhältig.

Soweit die Beschwerde im Hinblick auf die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich die Anwendung des § 35 Abs. 3 FrG releviert, wird übersehen, dass nach dieser Bestimmung nur die (ununterbrochene und rechtmäßige) "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" liegende Niederlassungsdauer im Bundesgebiet in Betracht zu ziehen ist (vgl. den hg. Beschluss vom 17. September 1998, Zl. 95/18/1168, mit dem Hinweis auf das Erkenntnis vom gleichen Tag, Zl. 98/18/0170). Bis zur Begehung der ersten, dem Aufenthaltsverbot zugrunde gelegten Straftat am 13. Oktober 1993 befand sich der Beschwerdeführer - gerechnet ab der ersten Sichtvermerkserteilung am 31. Oktober 1988 - aber nicht einmal noch fünf Jahre im Bundesgebiet, sodass die Anwendung des § 35 FrG (iVm § 38 Abs. 1 Z 2 FrG) vorliegend nicht in Betracht kommt. Aber selbst wenn man - wie die Beschwerde - von einer maßgeblichen Aufenthaltsdauer seit 4. August 1988 in Österreich ausginge, stünde der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon in Anbetracht des noch nicht achtjährigen Aufenthaltes bis Oktober 1993 kein Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 35 FrG entgegen.

Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist dessen Erlassung gemäß § 37 Abs. 1 FrG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Ein Aufenthaltsverbot darf gemäß § 37 Abs. 2 FrG jedenfalls dann nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf die Dauer des Aufenthalts und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen (Z 1) und die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen (Z 2) Bedacht zu nehmen.

Unter dem Gesichtspunkt des § 37 FrG führt der Beschwerdeführer ins Treffen, er sei am 18. September 1968 in Österreich geboren, unmittelbar nach seiner Geburt nach Slowenien gebracht und dort von seinen Großeltern aufgezogen worden. Seit 4. August 1988 lebe er wieder in Österreich. Seine Ehe, aus der zwei minderjährige Kinder (fünf bzw. sechs Jahre alt) stammten und zu denen er einen engen Kontakt pflege, sei geschieden. Für beide Kinder bezahle der Beschwerdeführer Unterhalt. Er führe eine Lebensgemeinschaft in Bregenz. Seine Lebensgefährtin sei selbständige Unternehmerin, aus deren Einkommen auch der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers bestritten werde. Er sei derzeit nicht berufstätig, weil er über keine entsprechende Beschäftigungsbewilligung verfüge. Für den Fall ihrer Erteilung liege eine Einstellungszusage eines namentlich genannten Betriebes vor. Unter Bedachtnahme auf sein Wohlverhalten seit den letzten Bestrafungen sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Sinne des § 37 Abs. 1 FrG nicht dringend geboten. Unter Berücksichtigung der geschilderten Anknüpfungspunkte in Österreich stelle die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes jedenfalls auch einen massiven Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar, der jedenfalls schwerer wiege als die (allfälligen) nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Die belangte Behörde hat die von der Beschwerde geltend gemachten Umstände ohnehin ausreichend berücksichtigt und demzufolge einen Eingriff in die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers angenommen. Der belangten Behörde kann aber nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 37 Abs. 1 FrG für dringend geboten ansah und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer gewichtete, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes. Auch wenn sich der Beschwerdeführer - bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides -

etwa zwölfeinhalb Jahre in Österreich aufgehalten hat und die erwähnten familiären Bindungen bestehen, kann nämlich im Hinblick auf die den strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden Taten und der daraus - wie oben ausgeführt - auch unter Bedachtnahme auf den mittlerweile verstrichenen Zeitraum zu treffenden negativen Zukunftsprognose kein Überwiegen der persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, insbesondere an der Verhinderung (gerichtlich und verwaltungsrechtlich) strafbarer Handlungen, angenommen werden. Dem Beschwerdevorbringen ist nicht nur die Relativierung der sozialen Komponente durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers entgegenzuhalten, sondern auch eine schon bisher dadurch eingetretene Minderung der Intensität der Beziehungen zu seinen Kindern, dass er mit diesen nicht zusammenlebt. Auch von einer beruflichen Integration des Beschwerdeführers in Österreich kann vorliegend nicht die Rede sein, wobei an dieser Einschätzung eine bloße (bedingte) Einstellungszusage nichts zu ändern vermag. In Anbetracht des langjährigen und massiven Fehlverhaltens des Beschwerdeführers in Bezug auf die verschiedensten Lebensbereiche vermag daher dessen Interesse an einem Verbleib im Inland das dargestellte beträchtliche öffentliche Interesse nicht zu überwiegen.

Der Beschwerde war somit ein Erfolg zu versagen. Zur Vollständigkeit sei erwähnt, dass aus der Bezugnahme auf europarechtliche Vorschriften und auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes nichts zu gewinnen ist, betrifft doch der vorliegende Fall einen slowenischen Staatsbürger.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 1 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.

Wien, am 22. März 2002

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000210212.X00

Im RIS seit

19.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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