- 4 Ob 109/57
Entscheidungstext OGH 22.10.1957 4 Ob 109/57
Veröff: Arb 6739 = SozM IA/b,49
- 4 Ob 2/82
Entscheidungstext OGH 16.03.1982 4 Ob 2/82
Veröff: Arb 10097
- 4 Ob 65/83
Entscheidungstext OGH 14.06.1983 4 Ob 65/83
Auch; nur: Das Fernbleiben vom Dienst ist gerechtfertigt, wenn der Dienstnehmer tatsächlich krank und arbeitsunfähig ist, wenn auch die Krankmeldung verspätet vorgenommen wird. (T1)
Veröff: RdW 1984,116
- 4 Ob 60/84
Entscheidungstext OGH 08.05.1984 4 Ob 60/84
- 4 Ob 124/83
Entscheidungstext OGH 13.11.1984 4 Ob 124/83
nur: Das Fernbleiben vom Dienst ist gerechtfertigt, wenn der Dienstnehmer tatsächlich krank und arbeitsunfähig ist. (T2)
- 14 ObA 75/87
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Eine durch Krankheit hervorgerufene Arbeitsunfähigkeit schließt die Pflichtwidrigkeit der Arbeitsversäumung aus und ist als rechtmäßiger Hinderungsgrund anzusehen. Alkoholismus gilt nach den Erkenntnissen der modernen Medizin als Krankheit. (T3)
Veröff: RdW 1988,53 = WBl 1988,58 = ZAS 1988/16 S 130 (Beck - Mannagetta) = DRdA 1990,297 (Mosler)
- 9 ObA 291/88
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Verläßt der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers den Arbeitsplatz und unternimmt er danach einen Selbstmordversuch, hat dies allenfalls den Verlust des Entgeltanspruches zur Folge. (T4)
- 9 ObA 290/88
Auch; nur T2; Beisatz: Den Nachweis der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung hat der Arbeitnehmer zu erbringen. (T5)
Beisatz:
§ 48 ASGG (T6)
- 9 ObA 188/89
Vgl auch; Beis wie T6
- 9 ObA 199/89
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6
- 8 ObA 325/94
Beisatz: Hier: Durch das Fernbleiben des AN und die verspätete Krankmeldung kam es zu Verschiebungen der Produktionsabläufe und zu einer Verschlechterung des Arbeitsklimas. (T7)
- 8 ObA 213/97z
Beis wie T3 nur: Eine durch Krankheit hervorgerufene Arbeitsunfähigkeit schließt die Pflichtwidrigkeit der Arbeitsversäumung aus und ist als rechtmäßiger Hinderungsgrund anzusehen. (T8)
Beis wie T6
- 9 ObA 124/98w
Auch; Beisatz: In einem solchen Fall besitzt nicht die Verletzung der Verständigungspflicht, sondern die dadurch schuldhaft herbeigeführte Gefahr eines Schadens die zentrale Bedeutung für die Entlassung. (T9)
- 8 ObA 196/01h
Auch; nur T2; Beisatz: Hat der Arbeitnehmer bereits mehrfach, zu Ermahnungen des Arbeitgebers führende Pflichtverletzungen gesetzt, verwirklichen nach Fernbleiben von der Arbeit falsche, die Entlassung provozierende Angaben über den Grund des Fernbleibens den Entlassungsgrund des § 82 lit f 2. Tatbestand GewO. (T10)
- 8 ObA 214/01f
Ähnlich; Beis wie T9; Beisatz: Aus der Verletzung der Verständigungspflicht durch den Arbeitnehmer kann nur dann das Vorliegen eines Entlassungsgrundes abgeleitet werden, wenn vom Arbeitgeber behauptet und bewiesen worden wäre, dass der Arbeitnehmer wusste, dass infolge der Unterlassung der Meldung dem Arbeitgeber ein beträchtlicher Schaden erwachsen könne. (T11)
Beisatz: Hier: Haft des Arbeitnehmers. (T12)
- 8 ObA 304/01s
Auch; Beis wie T9
- 8 ObA 315/01h
Beisatz: Verspätete Krankmeldung nach Arbeitsunfall, von dem der Arbeitgeber Kenntnis hatte, stellt keinen Entlassungsgrund nach
§ 82 lit f GewO dar. (T13)
- 9 ObA 233/02h
nur: Eine verspätete Krankmeldung kann allerdings dann zum Anlass einer Entlassung genommen werden, wenn der Dienstnehmer wusste, dass dem Dienstgeber dadurch ein wesentlicher Schaden erwachsen werde und ihm die rechtzeitige Meldung leicht möglich gewesen wäre. (T14)
Beis wie T9
- 9 ObA 247/02t
Beis wie T9
- 8 ObA 113/02d
Vgl auch; Beis wie T8
- 9 ObA 2/07w
Auch; nur T14
- 9 ObA 128/06y
nur T2; Veröff: SZ 2007/17
- 9 ObA 17/11g
nur T2
- 9 ObA 6/13t
Entscheidungstext OGH 29.01.2013 9 ObA 6/13t
nur T2
- 9 ObA 158/13w
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 9 ObA 158/13w
Auch; nur T14
- 9 ObA 169/13p
Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 ObA 169/13p
Auch; nur T14