RS OGH 1957/10/22 4Ob81/57, 4Ob22/59

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Veröffentlicht am 22.10.1957
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Norm

ABGB §863 GIII
ABGB §1158 I

Rechtssatz

Wenn ein Dienstnehmer nach Ablehnung einer geforderten Lohnerhöhung die Arbeitsleistung einstellt oder die Arbeit nicht wieder aufnimmt und daher der Dienstgeber auch keinen Lohn zahlt, läßt dieses Verhalten mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln, daß das Dienstverhältnis als beendet anzusehen ist ( § 863 ABGB ).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 81/57
    Entscheidungstext OGH 22.10.1957 4 Ob 81/57
    Veröff: SozM IA/d,281 = Arb 6737
  • 4 Ob 22/59
    Entscheidungstext OGH 09.06.1959 4 Ob 22/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0016132

Dokumentnummer

JJR_19571022_OGH0002_0040OB00081_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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