Norm
ABGB §863 GIIIRechtssatz
Wenn ein Dienstnehmer nach Ablehnung einer geforderten Lohnerhöhung die Arbeitsleistung einstellt oder die Arbeit nicht wieder aufnimmt und daher der Dienstgeber auch keinen Lohn zahlt, läßt dieses Verhalten mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln, daß das Dienstverhältnis als beendet anzusehen ist ( § 863 ABGB ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0016132Dokumentnummer
JJR_19571022_OGH0002_0040OB00081_5700000_001