Norm
ABGB §1153 BRechtssatz
Dem Angestellte kann eine Hilfsarbeitertätigkeit auch nicht vorübergehend und aushilfsweise zugemutet werden. Es sei denn, daß es sich um einen wirklichen Katastrophenfall handelt, der normale Maßstäbe aufhebt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Zumutbarkeit, Unzumutbarkeit, beharrliche Dienstverweigerung, Arbeitsverweigerung, Unterlassung, Unterlassen, Dienstleistung, Arbeitsleistung, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Nichtfügen, Nichtbefolgung, Befolgung, Anweisung, Weisung, Anordnung, PflichtenvernachlässigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0029908Dokumentnummer
JJR_19571022_OGH0002_0040OB00143_5700000_001