Norm
AngG §1 IIIRechtssatz
Bei der der Praxis in jedem Einzelfall überlassenen Grenzziehung zwischen kaufmännischen Diensten und untergeordneten Verrichtungen wird im allgemeinen zu beachten sein, daß dem Begriff der "kaufmännischen Dienste" solche Dienstleistungen zu unterstellen sind, die kaufmännische Ausbildung und Geschicklichkeit verlangen, während den untergeordneten Verrichtungen alle Dienste rein mechanischer Natur zuzuzählen sind, die keine besondere Ausbildung erfordern und so einfach sind, daß sie von jedem normalen Menschen mit gewöhnlicher Durchschnittsbildung erfüllt werden können.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wichtigkeit, Angestellte, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0028066Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.11.2020