TE Vfgh Beschluss 1999/6/7 B666/99

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Veröffentlicht am 07.06.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen den - den Bescheid einer Gemeinde betreffend Getränkesteuer aufhebenden - Vorstellungsbescheid mangels Legitimation

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10. März 1999, Gem - 521455/3 - 1998 - WA, wurde der Vorstellung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Geboltskirchen vom 21. August 1998, mit welchem die Getränkesteuer festgesetzt, der Antrag auf Rückzahlung der Getränkesteuer für die Jahre 1992 und 1993 zurückgewiesen und der Antrag auf Rückzahlung für die Jahre 1994 bis 1996 abgewiesen wurde, Folge gegeben, der angefochtene Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Geboltskirchen aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde Geboltskirchen verwiesen. Begründend führt die belangte Behörde aus, der Antrag betreffend die Rückerstattung des zu Unrecht entrichteten Abgabenbetrages für die Jahre 1992 bis 1993 sei rechtzeitig erfolgt, sodaß die Beschwerdeführer durch die Zurückweisung in ihren subjektiven Rechten verletzt wurden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums sowie die Verletzung in sonstigen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet wird.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Eine Beschwerdebehauptung nach Art144 Abs1 B-VG begründet nur dann die Beschwerdelegitimation, wenn die behauptete Rechtsverletzung wenigstens möglich ist (vgl. VfSlg. 5038/1965, 5712/1968, 9002/1980, 14954/1997).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 9710/1983, 9878/1983, 10166/1984, 12437/1990, VfGH vom 29.9.1998, B619/98) können den Spruch nicht tragende Begründungselemente eines Vorstellungsbescheides keine Bindungswirkung entfalten. Da mit dem angefochtenen Bescheid der Vorstellung der Beschwerdeführer Folge gegeben wurde, die belangte Behörde aber den angefochtenen Bescheid nicht auf die in der Beschwerde als bedenklich erachteten generellen Normen gestützt hat und diese folglich nicht angewendet wurden, ist hier eine Verletzung in subjektiven Rechten durch den Vorstellungsbescheid ausgeschlossen. Die in der Begründung des Vorstellungsbescheides enthaltene Aussage, daß bei der neuerlichen Entscheidung daher der Rückzahlungsantrag für den gesamten Zeitraum abzuweisen sein wird, stellt kein den Spruch tragendes Begründungselement des Vorstellungsbescheides dar und kann daher keine Bindungswirkung entfalten.

2. Die Beschwerde war daher mangels Legitimation der Beschwerdeführer zurückzuweisen.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Gemeinderecht, Vorstellung, Bindung (der Verwaltungsbehörden an Bescheide)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B666.1999

Dokumentnummer

JFT_10009393_99B00666_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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