Norm
ZPO §448 eRechtssatz
Bei Anwendung des § 501 ZPO kommt es nicht darauf an, ob die Streitsache zu einer Bagatellsache geworden ist, sondern nur darauf, daß das Gericht über einen die Bagatellgrenze nicht übersteigenden Betrag judiziert, daß also ein Bagatellurteil vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0041650Dokumentnummer
JJR_19571023_OGH0002_0070OB00494_5700000_001