Norm
UWG §7 DRechtssatz
Das einzige subjektive Tatbestandsmerkmal des § 7 UWG liegt in der Aufstellung von Behauptungen zu Wettbewerbszwecken und es genügt, daß die behauptete Tatsache objektiv geeignet ist, das Unternehmen oder den Kredit des anderen zu schädigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0079623Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.02.2016