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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 7. Jänner 2002, Zl. UVS- 03/V/15/61/2002/1, betreffend Zurückweisung eines Fristerstreckungsantrages i.A. Aufforderung zur Beibringung eines Befundes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom 20. September 2001, Zl. 99/11/0286, verwiesen. Im fortgesetzten Verfahren wies der Unabhängige Verwaltungssenat Wien mit Bescheid vom 2. November 2001 die Berufung des Beschwerdeführers ab und entschied, dass die Frist von zwei Monaten zur Beibringung eines zur Erstellung eines ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befundes der Universitätsklinik für Psychiatrie, Allgemeines Krankenhaus Wien, 1090 Wien, betreffend die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken eines Kraftfahrzeuges ab Zustellung des Berufungsbescheides beginnt. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit hg. Beschluss vom 22. Jänner 2002, Zl. 2001/11/0391, abgelehnt.
Wie sich aus dem nunmehr angefochtenen Bescheid und der Beschwerde ergibt, stellte der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2001 einen als "Fristerstreckungsantrag" bezeichneten Antrag an die belangte Behörde, mit dem er begehrte, diese möge die mit Bescheid vom 2. November 2001 gesetzte Frist für die Beibringung des ärztlichen Gutachtens von zwei Monaten ab Zustellung des Bescheides auf zwei Monate ab Einlangen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes erstrecken.
Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Die belangte Behörde führte begründend aus, ihr Bescheid vom 2. November 2001 sei unbestrittenermaßen dem Beschwerdeführer gegenüber in Rechtskraft erwachsen. Sein nunmehriger Antrag auf Fristerstreckung stelle ein Begehren auf Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehe auf die Erstreckung der Erfüllungsfrist eines in Rechtskraft erwachsenen Auftrages niemanden ein Rechtsanspruch zu, weshalb ein derartiger Antrag zurückzuweisen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, steht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Erstreckung der Erfüllungsfrist eines in Rechtskraft erwachsenen Auftrages niemandem ein Rechtsanspruch zu (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1994, Zl. 94/05/0279), sodass der Beschwerdeführer durch den von ihm angefochtenen Zurückweisungsbescheid keinesfalls in einem Recht verletzt worden ist.
Soweit der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde sei zu Unrecht vom Vorliegen einer rechtskräftig entschiedenen Sache ausgegangen, genügt es ihm zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof seiner gegen den Bescheid vom 2. November 2001 erhobenen Beschwerde nicht aufschiebende Wirkung zuerkannt hat (eine diesbezügliche Entscheidung erübrigte sich infolge der mit Beschluss vom 22. Jänner 2002 erfolgten Ablehnung der Behandlung der Beschwerde).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in den von ihm geltend gemachten Rechten verletzt worden ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Wien, am 22. März 2002
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002110028.X00Im RIS seit
10.06.2002