RS OGH 1957/10/25 Bkd43/57

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Veröffentlicht am 25.10.1957
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Norm

DSt 1872 §2 B

Rechtssatz

Berufspflichtverletzung liegt auch dann vor, wenn ein Anwalt die Vertretung eines Ehegatten im Scheidungsprozeß übernimmt, nachdem er einige Jahre vorher über Auftrag des anderen Gatten Schritte in derselben Richtung (Ehescheidung) unternommen und von ihm eine Information erhalten hatte, mögen sich die Gatten in der Zwischenzeit auch versöhnt haben.

Entscheidungstexte

  • Bkd 43/57
    Entscheidungstext OGH 25.10.1957 Bkd 43/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0055445

Dokumentnummer

JJR_19571025_OGH0002_000BKD00043_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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