RS OGH 1957/10/26 7Ob518/56, 4Ob73/61, 3Ob81/70, 5Ob661/78, 3Ob128/79, 3Ob8/84, 8Ob565/88, 10Ob508/9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.10.1957
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Norm

ABGB §364c C1
ABGB §1233 E
ABGB §1236
EO §9 C
EO §88
GBG §10

Rechtssatz

1.) Ist die Gütergemeinschaft grundbücherlich in einer Form eingetragen, die ihre Wirkung gegen Dritte nach Art eines Verfügungsverbotes nach § 364 c ABGB verleiht, so ist die Exekutionsführung in die dem einen Ehegatten zugeschriebenen Hälfte nur auf Grund eines gegen ihn allein ergangenen Exekutionstitels ohne gleichzeitige Verurteilung des anderen Ehegatten unzulässig; nur in beide Hälften des Gemeinschaftsgutes zusammen kann Exekution geführt werden; 2.) zur Frage, ob die Gütergemeinschaft unter Lebenden ein "Gesamthandverhältnis" begründet (wird abgelehnt!); 3.) keine Exekutionsführung auf Grund eines gegen den einen Hälfteeigentümer des unbeweglichen Gemeinschaftsgutes erwirkten Exekutionstitels in die dem anderen Eheteil zugeschriebene Hälfte (unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Judikatur).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 518/56
    Entscheidungstext OGH 26.10.1957 7 Ob 518/56
    Veröff: SZ 30/65 = JBl 1958,70 = EvBl 1958/40 S 70
  • 4 Ob 73/61
    Entscheidungstext OGH 10.10.1961 4 Ob 73/61
    Arb 7449
  • 3 Ob 81/70
    Entscheidungstext OGH 01.07.1970 3 Ob 81/70
    Beisatz: Die Verfügungsbeschränkung des einen Ehegatten über die Liegenschaftshälfte des anderen Ehegatten wird wechselseitig durch das beide Ehegatten verurteilende Erkenntnis gebrochen. (T1) Veröff: EvBl 1971/52 S 97
  • 5 Ob 661/78
    Entscheidungstext OGH 23.01.1979 5 Ob 661/78
    nur: Keine Exekutionsführung auf Grund eines gegen den einen Hälfteeigentümer des unbeweglichen Gemeinschaftsgutes erwirkten Exekutionstitels in die dem anderen Eheteil zugeschriebene Hälfte (unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Judikatur). (T2)
  • 3 Ob 128/79
    Entscheidungstext OGH 21.11.1979 3 Ob 128/79
    Beisatz: Beseitigung des Hindernisses des Belastungsverbotes und Veräußerungsverbotes durch einen eine Solidarverpflichtung aller Verbotsberechtigten beinhaltenden Exekutionstitel. (T3) Veröff: NZ 1980,156
  • 3 Ob 8/84
    Entscheidungstext OGH 28.03.1984 3 Ob 8/84
    Vgl auch; Beisatz: hier gemeinsames Wohungseigentum (T4) Veröff: SZ 57/63 = NZ 1984,156 (Zustimmung Hofmeister NZ 1984,160) = JBl 1985,164 = RdW 1984,273
  • 8 Ob 565/88
    Entscheidungstext OGH 29.06.1989 8 Ob 565/88
    Auch; Beisatz: Bei einer allgemeinen Gütergemeinschaft unter Lebenden haftet jeder Gatte für die Schulden des anderen Ehegatten sachlich mit dem Gemeinschaftsgut. (T5)
  • 10 Ob 508/95
    Entscheidungstext OGH 28.11.1995 10 Ob 508/95
    Vgl; Beis wie T5; Veröff: SZ 68/226

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0000359

Dokumentnummer

JJR_19571026_OGH0002_0070OB00518_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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