Norm
ABGB §364c C1Rechtssatz
1.) Ist die Gütergemeinschaft grundbücherlich in einer Form eingetragen, die ihre Wirkung gegen Dritte nach Art eines Verfügungsverbotes nach § 364 c ABGB verleiht, so ist die Exekutionsführung in die dem einen Ehegatten zugeschriebenen Hälfte nur auf Grund eines gegen ihn allein ergangenen Exekutionstitels ohne gleichzeitige Verurteilung des anderen Ehegatten unzulässig; nur in beide Hälften des Gemeinschaftsgutes zusammen kann Exekution geführt werden; 2.) zur Frage, ob die Gütergemeinschaft unter Lebenden ein "Gesamthandverhältnis" begründet (wird abgelehnt!); 3.) keine Exekutionsführung auf Grund eines gegen den einen Hälfteeigentümer des unbeweglichen Gemeinschaftsgutes erwirkten Exekutionstitels in die dem anderen Eheteil zugeschriebene Hälfte (unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Judikatur).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0000359Dokumentnummer
JJR_19571026_OGH0002_0070OB00518_5600000_001