RS OGH 1957/10/30 2Ob423/57

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Veröffentlicht am 30.10.1957
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Norm

StVO §17 Abs2

Rechtssatz

§ 18 Abs 2 letzter Satz StPolO läßt erkennen, daß den an einer Haltestelle aussteigenden und einsteigenden Fahrgästen vor den die Straßenbahn überholenden Fahrzeugen das Vorrecht eingeräumt wird. Dieses Vorrecht gilt auch für den Straßenbahnschaffner. Da der Beklagte erkennen konnte, daß der Straßenbahnschaffner auf die Straße herabsteigen werde, hatte er seine Fahrgeschwindigkeit noch weiter herabzumindern oder allenfalls anzuhalten.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 423/57
    Entscheidungstext OGH 30.10.1957 2 Ob 423/57
    Veröff: ZVR 1958/54 S 73

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0074290

Dokumentnummer

JJR_19571030_OGH0002_0020OB00423_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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