Norm
StVO §17 Abs2Rechtssatz
§ 18 Abs 2 letzter Satz StPolO läßt erkennen, daß den an einer Haltestelle aussteigenden und einsteigenden Fahrgästen vor den die Straßenbahn überholenden Fahrzeugen das Vorrecht eingeräumt wird. Dieses Vorrecht gilt auch für den Straßenbahnschaffner. Da der Beklagte erkennen konnte, daß der Straßenbahnschaffner auf die Straße herabsteigen werde, hatte er seine Fahrgeschwindigkeit noch weiter herabzumindern oder allenfalls anzuhalten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0074290Dokumentnummer
JJR_19571030_OGH0002_0020OB00423_5700000_001