- 7 Ob 373/57
Entscheidungstext OGH 30.10.1957 7 Ob 373/57
Veröff: EvBl 1958/122 S 188 = HBZ 1958 Nr 8 S 2 = ImmZ 1958,140
- 3 Ob 616/83
Entscheidungstext OGH 22.02.1984 3 Ob 616/83
Auch; nur: Sie ist immer dann gegeben, wenn die Einverleibung aus dem Grunde der ursprünglichen Nichtigkeit oder durch nachträglichen Wegfall des Rechtstitels, auf dem sie beruht, vom Grundeigentümer angefochten wird. (T1)
Beisatz: Hier: Vertragsaufhebung (T2)
Veröff: NZ 1984,134 = JBl 1985,97
- 8 Ob 513/85
nur T1
- 7 Ob 602/89
Auch; nur: Sie ist immer dann gegeben, wenn die Einverleibung aus dem Grunde der ursprünglichen Nichtigkeit angefochten wird. (T3)
Beisatz: Dem im Grundbuch bereits Eingetragenen steht die Löschungsklage gegen denjenigen zu, durch dessen nachfolgende, jedoch auf einem materiell unwirksamen Titel beruhende Eintragung er aus dem Grundbuch verdrängt wurde. (T4)
Veröff: SZ 62/80 = JBl 1989,780
- 2 Ob 1524/95
Entscheidungstext OGH 24.08.1995 2 Ob 1524/95
Auch; Beis wie T4
- 2 Ob 511/96
Vgl; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Der Wegfall des Rechtstitels muß auch zum Verlust des der bekämpften Eintragung zugrundeliegenden Anspruchs geführt haben. Die bloße Aufhebung eines Versäumungsurteils, auf dem eine grundbücherliche Eintragung beruht, ist daher nicht ausschlaggebend. Entscheidend für den Erfolg der Löschungsklage ist vielmehr, ob der mit dem Versäumungsurteil festgestellte Anspruch besteht oder nicht. (T5)
- 2 Ob 522/95
nur T1; Beisatz: Dies trifft auch auf die ex tunc wirkende Aufhebung des Vertrages wegen Verletzung über die Hälfte zu. (T6)
- 5 Ob 285/97s
Vgl auch; Beis wie T4
- 1 Ob 239/97x
nur T1; Beis wie T6
- 7 Ob 345/97d
Vgl auch
- 2 Ob 325/98b
Auch; nur T3; Beisatz: Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der der Eintragung zugrundeliegende Vertrag wegen mangelnder Willensübereinstimmung, Zwanges, Betruges, Irrtums oder Verletzung über die Hälfte nicht zustandegekommen oder anfechtbar ist. (T7)
- 9 Ob 227/99v
nur T1; Beisatz: Hingegen werden die Voraussetzungen für die Streitanmerkung verneint, wenn die Löschung des bücherlichen Rechtes wegen eines erst nach rechtswirksamer Eintragung eingetretenen Umstandes, zum Beispiel bei Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks oder bei Kompensation der pfandgesicherten Forderung mit einer erst später entstandenen Gegenforderung, begehrt wird (ex nunc). (T8)
Beisatz: Klage auf Nichtigerklärung eines Übergabsvertrags wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit - Streitanmerkung grundsätzlich zulässig. (T9)
- 2 Ob 155/98b
Vgl auch; Beis wie T7
- 2 Ob 340/98h
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5
- 7 Ob 253/02k
Auch; nur T1; Beisatz: Eine Schenkungs-Widerrufsklage kann nicht nach
§ 61 GBG angemerkt werden (Binder in Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB 5, § 946, Rz 7). (T10)
- 9 Ob 84/06b
nur T1; Beis wie T6
- 7 Ob 213/06h
Auch; nur T1; Beisatz: Wenn in einem Eventualbegehren nur ein (obligatorischer) Anspruch auf Rückübertragung für den Fall eines - bisher noch nicht erfolgten - „Wegfalls", also bei nachträglicher Beseitigung des (nach dem allein maßgebenden Klagevorbringen gültig zustandegekommenen und unangefochtenweiterbestehenden) Titelgeschäfts geltend gemacht wird, ist eine Streitanmerkung der Klage gemäß
§ 61 Abs 1 GBG nicht zulässig. (T11)
- 8 Ob 85/06t
Vgl auch; Beis wie T4
- 3 Ob 3/07v
nur T1; Beis ähnlich wie T7
- 5 Ob 233/09i
Vgl auch; Beisatz: Zur Löschungsklage berechtigen den eingetragenen bzw vom Beklagten verdrängten Eigentümer materiell unrichtige Einverleibungen, etwa des Eigentums, des Pfandrechts, von Reallasten, auch Urkundenhinterlegungen über Superädifikate. (T12)
- 5 Ob 189/16d
Entscheidungstext OGH 22.11.2016 5 Ob 189/16d
- 3 Ob 113/19t
Entscheidungstext OGH 29.08.2019 3 Ob 113/19t
Vgl; nur T1; Beis wie T5; Beis wie T8