Norm
ZPO §419 BRechtssatz
Das Institut der Urteilsberichtigung nach § 419 ZPO bietet nicht die Möglichkeit, die Identität des im Versäumungsurteile mit Adalbert G bezeichneten Beklagten mit dem im Berichtigungsantrage genannten Vojtech G festzustellen, wobei es gleichgültig ist, auf welche Weise es zur verschiedenen Vornamensbezeichnung gekommen ist. Dies schließt nicht aus, daß der Kläger im Exekutionsverfahren den Nachweis der Identität erbringt (tschechisch: Vojtech = Adalbert).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0041684Dokumentnummer
JJR_19571030_OGH0002_0020OB00569_5700000_001