RS OGH 1957/10/30 2Ob569/57

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Veröffentlicht am 30.10.1957
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Norm

ZPO §419 B

Rechtssatz

Das Institut der Urteilsberichtigung nach § 419 ZPO bietet nicht die Möglichkeit, die Identität des im Versäumungsurteile mit Adalbert G bezeichneten Beklagten mit dem im Berichtigungsantrage genannten Vojtech G festzustellen, wobei es gleichgültig ist, auf welche Weise es zur verschiedenen Vornamensbezeichnung gekommen ist. Dies schließt nicht aus, daß der Kläger im Exekutionsverfahren den Nachweis der Identität erbringt (tschechisch: Vojtech = Adalbert).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 569/57
    Entscheidungstext OGH 30.10.1957 2 Ob 569/57
    Veröff: EvBl 1958/84 S 130

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0041684

Dokumentnummer

JJR_19571030_OGH0002_0020OB00569_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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